AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ISG Innovativen Stromversorgungsgesellschaft Suisse GmbH
§ 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen unsere hier wiedergegebenen Lieferbedingungen zugrunde, diese werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferungen/Leistungen akzeptiert. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz der ISG-Suisse GmbH.

3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der ISG-Suisse GmbH. ISG-Suisse GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

4. Das Vertragsverhältnis unterliegt schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


§ 2 Angebote, Vertragsabschluss, Verbindlichkeit des Vertragsverhältnisses

1. Unsere Angebote sind freibleibend und sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, 90 Tage ab Angebotsdatum gültig.

2. Mit Zusendung unserer Auftragsbestätigung, gilt der Vertrag als abgeschlossen.

3. Das Vertragsverhältnis bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, jedoch nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


§ 3 Lieferzeiten, Lieferverzug

1. Mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung beginnt die verbindliche Lieferzeit nur dann, wenn alle technischen Details des Lieferinhalts und Lieferumfangs zweifelsfrei geklärt und die vom Besteller zu erbringenden Mitwirkungsmaßnahmen eingehalten wurden.

2. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

3. Können vereinbarte Liefertermine aufgrund höherer Gewalt oder anderer zumutbarer unvorhergesehener Ereignisse nicht eingehalten werden, verlängern sich die Lieferzeiten angemessen.

4. Wünscht der Besteller eine verspätete Lieferung als ursprünglich vereinbart, werden ab 6 Wochen Verzögerung 50% des Kaufpreises fällig. Sollte die versandbereite Ware nach 2 weiteren Wochen nicht abgerufen werden, werden zusätzlich Einlagerungskosten nach Aufwand fällig. (Bsp.: Batterien anschließen/ aufladen)


§ 4 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers können die Lieferungen von ISG-Suisse GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert werden.

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb, oder soweit vereinbart nach störungsfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Testbetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über. 


§ 5 Einbringung und Montage 

1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der entsprechenden Stelle befinden und Vorarbeiten so weit getätigt sein, dass die Arbeiten seitens des Lieferers vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung zu Ende gebracht werden können. 

2. Entsteht eine Verzögerung durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen, so werden dem Besteller die Kosten für Wartezeit oder erneute Anreise in Rechnung gestellt.

3. Wird nach Fertigstellung der Aufstellung/Montage/ seitens ISG-Suisse GmbH eine Abnahme der Anlage gewünscht, so hat diese der Besteller innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen, danach gilt die Anlage als abgenommen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Anlage in Betrieb genommen worden ist.


§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind unsere Forderungen abzugsfrei innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen. Skontoabzüge sind nur bei vorheriger schriftlicher Abmachung zulässig. Rechnungen über Reparaturen / Serviceeinsätzen / Dienstleistungen sind innerhalb 14 Tagen rein netto zu bezahlen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der ISG-Suisse GmbH zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind


§ 7 Eigentumsvorbehalt 

1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum der ISG-Suisse GmbH, bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. 

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Gegenstände im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er gegenüber ISG-Suisse GmbH nicht im Zahlungsverzug ist. Pfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte bedürfen unserer vorheriger Zustimmung. 

3. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist ISG-Suisse GmbH nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. 


§ 8 Gewährleistung und Haftung bei Sachmängeln 

1. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche verjähren 24 Monate nach Gefahrenübergang (sofern das Gesetz keine längere Frist vorsieht). 

2. Mängelrügen des Bestellers müssen ISG-Suisse GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung schriftlich mitgeteilt werden. Bei versteckten Mängeln beginnt diese Frist nach ihrer Entdeckung. 

3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. 

4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits – und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht worden ist. 

5. Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 

6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht und seine Mängelansprüche nicht verjährt sind. 

7. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche treten außer Kraft, wenn 
die in der Bedienungsanleitung vorgegebenen Betriebs- und Aufstellungsbedingungen nicht eingehalten wurden, 
wenn ein Mangel durch unsachgemäße Handhabung oder durch äußere Kraftwirkung entstanden ist, so z.B. Kratzer oder Dellen am Gehäuse bei Mängeln, die durch Verunreinigungen jeder Art verursacht wurden, insbesondere bei Verschleißteilen, wie z.B. Lüfter, bei Mängeln, die durch Korrosion, Brand, Wasser, Hitze, Kälte (siehe Spezifikation) entstanden sind, 
bei Mängeln, die durch äußere Einflüsse, wie z.B. 2-Phasenlauf, Falschanschluss, Trennung des Neutralleiters, falsche Absicherung, Über-/Unterspannung, Spannungsspitzen am Netzeingang oder Blitzschlag entstanden sind, 
bei Mängeln, die durch Umbau, Reparatur oder anderen Manipulationen entstanden sind, welche durch nicht ausgebildetes Personal vorgenommen wurden (Umbauten in der Anlage müssen ausschließlich von ISG-Suisse GmbH ausgeführt und genehmigt werden), 
bei Folge-und Transportschäden. 

8. Rücklieferungen an ISG-Suisse GmbH haben fracht- und zollfrei zu erfolgen. 


§ 9 Schlussbestimmung 

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich wirksam. Individuelle, schriftliche Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. 


Biel, Januar 2019
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